1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der oui. studios GmbH (nachfolgend „oui.“), welche diese als Werbeagentur auf den Gebieten der Kommunikationsberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittlung (nachfolgend „Werbung“) für andere Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“) durchführt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit diese von oui. ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Treubindung an den Auftraggeber
Die Treubindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet oui. zu einer allein auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch oui., z. B. im Bereich der Werbeträger und der Werbemittelproduktion.
3. Media-Aufträge
Aufträge an Werbeträger und Werbemittelproduzenten erteilt oui. i. d. R. im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die mit der Beauftragung an Werbeträger und Werbemittelproduzenten entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4. Geheimhaltungspflicht
oui. ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet oui. diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, (a) die oui. bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch Vertraulichkeitsvereinbarungen, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden, (b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung beruht und (c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird oui. den Auftraggeber vorab von der Offenlegung unter richten und ihm die Möglichkeit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
5. Datenschutz
Wir verarbeiten Bestandsdaten (z. B. Namen und Adressen sowie Kontaktdaten von Kunden und Geschäftspartnern), Vertragsdaten (z. B. in Anspruch genommene Leistungen, Namen von Kontaktpersonen, Zahlungsinformationen) zwecks Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und Serviceleistungen gem. Art. 6 Abs. 1 lit b. DSGVO. Bei der Kontaktaufnahme mit uns (zum Beispiel per Kontaktformular oder E-Mail) werden Ihre Angaben zwecks Bearbeitung der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen entstehen, gespeichert. Uns ist besonders wichtig, dass die von uns beauftragten Dienstleister, welche wir zur Erbringung unserer Leistungen einbinden, ihren Verpflichtungen durch die DSGVO nachkommen. Welche Dienstleister wir einbinden und weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter oui-studios.de/datenschutz.
6. Eigentumsvorbehalt, Urheber- und Nutzungsrechte
Alle mit den gelieferten Arbeiten von oui. zusammenhängenden (urheberrechtlichen) Nutzungsrechte überträgt oui. im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d. h., der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart bestimmen sich nach dem jeweiligen konkreten Vertragszweck. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht im entsprechenden Medium veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei oui., auch soweit die Arbeiten von oui. nicht die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 UrhG erreichen. Sofern es sinnvoll erscheint und darstellbar ist, ist der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die von ihm entwickelten Kommunikationsmedien mit einem Urhebernachweis zu versehen. Der Auftragnehmer ist – auch nach Beendigung der Zusammenarbeit und nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber – berechtigt, von den für den Auftraggeber erstellten Arbeiten zu Zwecken der eigenen Werbung Gebrauch zu machen, vorausgesetzt, dass dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen offenbart werden. Der Auftraggeber darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an der entwickelten Software das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Die Herausgabe des Quellcodes ist nicht geschuldet. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht berechtigt, den Quellcode selbst zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Dies würde einen Verstoß gegen die ausschließlichen Nutzungsrechte des Auftraggebers darstellen. Der Auftraggeber hat die unbefristete Möglichkeit, den Quellcode für 20% des vereinbarten Pauschalhonorars für die Entwicklung der Software vom Auftragnehmer zu erwerben. Im Falle einer Insolvenz oder bei Beendigung des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmer ist eine unentgeltliche Herausgabe des Quellcodes an den Auftraggeber geschuldet.
7. Präsentationen
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch oui. erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von oui. im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentationshonorars in jedem Fall bei oui.. Die Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von oui. im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Arbeiten gehen (nach Maßgabe der Nummer 6) nur gegen Zahlung einer diesbezüglichen gesonderten Vergütung und/oder auf Grund einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen oui. und dem Auftraggeber auf den Auftraggeber über.
8. Abnahme
Nach Fertigstellung des Werks und Entgegennahme durch den Auftraggeber ist dieser innerhalb von zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin zur Abnahme verpflichtet, sofern das Werk den vertraglichen Anforderungen entspricht. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb der zwei Wochen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Der Entgegennahme des Werks steht die Aufforderung des Auftragnehmers gleich, das Werk zu verwenden. Der Auftraggeber ist zur Prüfung des Werkes innerhalb von 3 Tagen verpflichtet. Entspricht das fertig gestellte Werk nicht den vertraglichen Vorgaben, so wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Mängel unverzüglich mitteilen und mit dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist vereinbaren, innerhalb derer die Korrekturen vorzunehmen sind. Auch für Zwischenschritte/Meilensteine, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber übersendet, gilt, dass diese innerhalb von 3 Tagen abgestimmt, freigegeben oder korrigiert und innerhalb von 2 Wochen abgenommen werden müssen, um einen zügigen Projektablauf zu gewährleisten.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber sorgt jedoch vor diesem Zeitpunkt für technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsgutes (Verwahrpflicht).
9. Offene digitale Daten
oui. ist nicht verpflichtet, offene Daten (z. B. Photoshop- oder InDesign-Dateien) oder Originaldateien (z. B. Masterdaten, Vorlagen, Muster oder Layouts, die am Computer erstellt wurden) an den Auftraggeber herauszugeben. Wird eine Herausgabe vom Auftraggeber gewünscht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung, und die Herausgabe ist zusätzlich zum eigentlichen Auftrag zu vergüten. Hat oui. dem Auftraggeber offene Daten oder Originaldateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch oui. geändert werden. Soweit der Auftraggeber seinerseits oui. offene Daten oder Originaldateien überlasst, versichert er, dass er zur Übergabe und Überlassung im Rahmen der Verwendung berechtigt ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit oui. die ihr vom Auftraggeber zur Verwendung und Bearbeitung überlassenen offene Daten oder Originaldateien verändert, verbleiben diese im Eigentum von oui.. oui. ist nicht verpflichtet, veränderte offene Daten an den Auftraggeber herauszugeben.
10. Haftung
Ansprüche gegen oui. auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, oui. ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Geschäftsführer oder Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen oder der Schadensersatzanspruch beruht auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit die Haftung von oui. nicht schon nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist, ist sie in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den Haftungsausschlüssen unberührt.
11. Gerichtsstand
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und oui. der Sitz von oui.
12. Anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern, soweit es sich nicht um Verbraucher handelt, deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anwendbar.
13. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.